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Kanzlerwahl (Bundestag)

Wie ist das mit der Kanzlerwahl?
Kanzlerwahl (Bundestag)

Kanzlerwahl (Bundestag)

 

Wie ist das mit der Kanzlerwahl?

Kanzlerwahl

 

Das Grundgesetz dient einer stabilen Demokratie. Die Mehrheiten im Parlament sollen sich nicht zufällig ergeben. Deshalb wird für wichtige Entscheidung der Regierungsbildung im Bundestag nicht nur eine einfache Mehrheit der gerade anwesenden Abgeordneten verlangt, sondern eine Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages. Ein Kanzler oder eine Kanzlerin ist nur dann gewählt, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten in geheimer Wahl für ihn oder sie stimmen.

 

Artikel 63 Grundgesetz (Wahl des Bundeskanzlers)

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

 

 

 

Vereidigung „So wahr mir Gott helfe…“

 

Der Amtseid für den Bundespräsidenten lautet in Artikel 56 des Grundgesetzes: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Bundeskanzler und Bundesminister leisten bei ihrem Amtsantritt den Amtseid nach Artikel 64. Jedoch ist in beiden Fällen der Eid der gleiche wie beim Bundespräsidenten (Artikel 56)

 

Artikel 64 Grundgesetz

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

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Glossar

 

Im Glossar warten Informationen zu gängigen und nicht so gängigen Begriffen rund um die strategische Rhetorik und Kommunikation. Rhetorik, Marketing und Psychologie ergänzen sich. Wo Glossar und Artikel aufhören, fängt die Arbeit mit mir an. Ich sorge dafür, dass du sowohl mit Persönlichkeit als auch Botschaft überzeugst –in Gesprächen und Präsentationen.

 

 

 

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Dieser Artikel ist ein kurzer Auszug der umfangreicheren Kursunterlagen, die meine Teilnehmer im entsprechenden Gruppen- oder Einzeltraining oder im Coaching erhalten.

Autor: Karsten Noack
Erstveröffentlichung: 2. Mai 2016
Überarbeitung: 10. November 2020
Englische Version:
AN: #328
K: CNB
Ü:

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