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Wie schlimm ist Bestechung?

Ein paar Gedanken zu einem unangenehmen Phänomen (Nein, keine Rechtsberatung!)
Bestechung

Bestechung

 

Was ist mit Bestechung? Wo fängt sie an? Welchen Schaden richtet sie an?

Überblick

 

 

 

 

Schnell etwas „Schmiergeld“ und schon läuft es

 

Hierzulande ist Bestechung und Korruption, zumindest im Vergleich zur offenen Ausprägung mancher Bananenrepubliken, nicht so präsent. Doch die Grenzen sind fließend. Schattenwirtschaft kann viele Formen haben. Schon eine Einladung zum Essen oder eine kleine unscheinbare Gefälligkeit kann eine Beeinflussung darstellen. Auch Rabatte und Naturalleistungen können diesem Zweck dienen. In diesem Artikel geht es ja nicht um die rechtliche Betrachtung, sondern einen Blick auf die Folgen.

Es kann durchaus verlocken, mit einer „Belohnung“ Vorgänge zu beschleunigen, doch das hat Folgen – auf wirtschaftlicher als auch auf politischer und sozialer Ebene.

Negative Folgen:

 

 

 

1. Kein fairer Wettbewerb

 

Ein fairer Wettbewerb findet nicht mehr statt. Entsprechend kommt nicht mehr die beste Lösung zum Einsatz. Schon daraus resultieren Nachteile. Wenn dann wichtige Entwicklungen unterbleiben, weil sie sich nicht mehr rechnen, wird es noch heikler.

 

 

 

2. Machtverschiebung

 

Bestechung und Korruption finden jenseits der offiziellen Strukturen statt, umgehen sie und schädigen sie so.

 

 

 

3. Benachteiligung

 

Diejenigen, die sich nicht leisten können oder bereit sind zu bestechen, nehmen nicht oder nur beschränkt am Wettbewerb teil. Die Folgen sind Ungerechtigkeit und Frust.

 

 

 

4. Erpressbarkeit

 

Wer an verbotenen oder zumindest unmoralischen Handlungen beteiligt ist, macht sich erpressbar.

 

 

 

Bestechung

 

Bestechung ist ein unlauteres Mittel, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der ohne diese Einflussnahme nicht erfolgen würde. Solch ein Verhalten richtet Schäden an, auch, wenn es nicht mit dem direkten Fluss von Geld verbunden ist. Während das Strafgesetzbuch sich den juristisch verfolgbaren Formen widmet, existieren auch andere moralisch bedenkliche Formen.

Strafgesetzbuch (StGB)

 

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

 

 

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

 

 

§ 301 Strafantrag

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

P.S.

 

Wo fängt Bestechung an? Wie sollten wir damit umgehen?

3 Kommentare

  1. Etwas „Trinkgeld“ erleichtert den Ablauf und spart Nerven.

    Antworten
    • Das ist für mach einen Menschen leichter.
      Doch was ist mit jenen Menschen, denen dieses Trinkgeld fehlt?

      Antworten
  2. Beziehungen einzubeziehen, um sich einen Vorteil zu erwirken ist auch eine Form der Bestechung auf Umwegen.

    Antworten

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Dieser Artikel ist ein kurzer Auszug der umfangreicheren Kursunterlagen, die meine Teilnehmer im entsprechenden Gruppen- oder Einzeltraining oder im Coaching erhalten.

Autor: Karsten Noack 
Erstveröffentlichung: 3. August 2006
Überarbeitung: 31. Januar 2024
AN: #371
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