Wortentziehung (Bundestag)

Glossar zu Rhetorik, Präsentation, Kommunikation,...
 
Wortentziehung (Bundestag)

Wortentziehung (Bundestag)

 

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

 

 

 

 

Wortentziehung aufgrund § 35 Abs. 3 GOBT

 

Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

 

 

 

Sonstige Fälle

 

Wortentziehung ist beispielsweise auch möglich bei groben Verstößen gegen die Vorschriften des § 29 GOBT (Zur Geschäftsordnung) oder des § 32 GOBT (Erklärung außerhalb der Tagesordnung).

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Autor: Karsten Noack
Erstveröffentlichung: 1. März 2015
Überarbeitung: 02. Mai 2026
AN: #23457
K: CNB
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